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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der HAUPA GmbH


1 Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Die Geschäfts- und Lieferbedingungen der HAUPA GmbH (im Folgenden HAUPA genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Liefer-bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners von HAUPA (im Folgenden Besteller genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, HAUPA hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn HAUPA in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Geschäfts- und Liefer-bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.

1.2 Die Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1.3 Die Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.

 

2 Angebot und Annahme

2.1 Alle Angebote von HAUPA sind freibleibend. Streichung eines Artikels, Lieferausschluss und Preisänderung bleiben vorbehalten. Für den Umfang der Lieferverpflichtung von HAUPA ist deren Auftragsbestätigung bzw. Angebot maßgeblich. Mündliche und fernmündliche Abreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam.

2.2 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann HAUPA dies innerhalb von 4 Wochen annehmen. Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der Auftragsbestätigung, Absendung der bestellten Ware oder bei Teillieferung mit Absendung der ersten Lieferung zustande.

2.3 Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. HAUPA ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.

2.4 Soweit von HAUPA Teile nach Kundenzeichnungen gefertigt werden, sind die von HAUPA erstellten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.

2.5 Soweit der Besteller individuelle Kostenanschläge verlangt, sind diese vergütungspflichtig. Bei Beauftragung werden die hierfür anfallenden Entgelte mit dem Kaufpreis verrechnet.

 

3 Schutzrechte

3.1 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich HAUPA das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Sie dürfen vom Besteller Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch HAUPA zugänglich gemacht werden.

3.2 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter geltend gemacht, stellt der Besteller HAUPA im lnnenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.

 

4 Lieferung/Lieferzeitverzug

4.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. HAUPA ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.2 Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.3 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers ist HAUPA von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.

4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von HAUPA verlassen oder HAUPA die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

4.5 Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HAUPA beruhen, kann der Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.

4.6 Rücksendungen können nur nach vorherigem ausdrücklich erklärtem Einverständnis durch HAUPA erfolgen. Die entsprechend zurückgesandten originalverpackten Teile aus dem aktuellen Lieferprogramm müssen in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand sein. Die Rücksendung muss frachtfrei und auf Gefahr des Versenders erfolgen, unter Abzug von 20 % Rücknahmegebühr. Bearbeitungsgebühren werden nach Aufwand in Abzug gebracht. Dies kann z.B. Umschlüsselung, Reinigung und Neuverpackung sein.

4.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HAUPA berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. HAUPA ist darüber hinaus berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.8 Bei Sonderartikeln behält sich HAUPA eine Über- oder Unterlieferung von 10 % vor.

 

5 Gefahrübergang/Verpackung

5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

5.2 Lieferungen erfolgen ab Werk. HAUPA wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers die Ware auf dessen Kosten gegen versicherbare Risiken versichern.

5.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.

 

6 Preise/Zahlungsbedingungen

6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise stets ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

6.2 Die genannten Preise verstehen sich netto; die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe wird hinzugerechnet.

6.3 Etwaiger Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche entsteht, kann dem Besteller von HAUPA in Rechnung gestellt werden.

6.4 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch HAUPA als vereinbart.

6.5 HAUPA ist berechtigt, selbst bei entgegenstehenden Zahlungsbedingungen des Bestellers eine Zahlung zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist HAUPA berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6.6 HAUPA ist berechtigt, Forderungen innerhalb der HAUPA-Gruppe abzutreten.

6.7 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von HAUPA schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.

 

7 Sachmangelhaftung/Haftung

7.1 HAUPA haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten.

7.2 Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren 24 Monate ab Übergabe der Ware. Eine Haftbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben. Ausgeschlossen von dieser Frist sind Akkus. Für die Lieferung von Akkus gewähren wir lediglich eine Frist ab Übergabe von sechs Monaten. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben.

7.3 Der Besteller ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.

7.4 HAUPA steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu.

7.5 Die zum Zweck der Nachverfolgung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von HAUPA getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.

7.6 Das Rückgriffsrecht des Bestellers gegen HAUPA wegen solcher Ansprüche aus Sachmangelhaftung, die dem Besteller von dessen Abnehmern entgegengesetzt werden ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen ist oder die Ware durch Verarbeitung abgeändert wurde.

7.7 Die Haftung von HAUPA nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine HAUPA zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ruht. Soweit die HAUPA zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

7.8 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 HAUPA behält das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HAUPA berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen.

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern.

8.3 Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch wenn diese von HAUPA durchgeführt werden.

8.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller HAUPA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

8.5 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt HAUPA doch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von HAUPA ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis von HAUPA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. HAUPA verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt.

8.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der HAUPA gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt HAUPA das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleinoder Miteigentum für HAUPA.

8.7 Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf diese Werkzeuge, sie verbleiben im Alleineigentum von HAUPA.

 

9 Abtretungsverbot

Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis gegen HAUPA sind nicht abtretbar.

 

10 Produkthaftung

10.1 Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.

10.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim lnverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von HAUPA gelieferte Ware nachzukommen. Im lnnenverhältnis stellt der Besteller HAUPA von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Oblegenheit auf erstes Anfordern frei.

 

11 Sonstiges/Schlussbestimmungen

11.1 Der Erfüllungsort ist der Sitz von HAUPA.

11.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz von HAUPA. HAUPA ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat.

11.3 Es gilt ausschließlich das nationale Recht des Landes in dem HAUPA seinen Sitz hat, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: Januar 2020